Was muss unbedingt in einem AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag) geregelt werden?

Was muss unbedingt in einem AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag) geregelt werden?

Im folgenden zitiere ich intersoft consulting: „Art. 28 Abs. 3 DSGVO definiert die Mindestanforderungen an den Inhalt eines Auftragsverarbeitungsvertrages. Der Auftragsverarbeitungsvertrag muss Regelungen zu den im Gesetz aufgeführten Punkten treffen.

Hierzu zählen:

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
  • Art und Zweck der Verarbeitung
  • Art der personenbezogenen Daten & Kategorien von betroffenen Personen
  • Weisungsbefugnis des Verantwortlichen
  • Verpflichtung der zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit
  • Sicherstellung von technischen & organisatorischen Maßnahmen
  • Genehmigungsbedürfnis und Mindeststandards bei Subunternehmern
  • Unterstützung des Verantwortlichen bei Betroffenenanfragen
  • Unterstützung des Verantwortlichen bei Erfüllung der Meldepflicht von Datenschutzvorfällen und der Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten nach Abschluss der Auftragsverarbeitung
  • Kontrollrechte des für die Verarbeitung Verantwortlichen und Duldungspflichten des Auftragsverarbeiters
  • Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen zu informieren, falls eine Weisung gegen Datenschutzrecht verstößt“ (https://www.intersoft-consulting.de/infos/auftragsverarbeitung/, 6.1.24)