Was bedeutet gesamtschuldnerische Haftung im AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag)?
„Gem. Art. 82 Abs. 4 DSGVO haften Auftraggeber und Auftragsverarbeiter gesamtschuldnerisch, damit ein wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person sichergestellt ist, d.h. jeder haftet im Außenverhältnis gegenüber der betroffenen Person in vollem Umfang. Jedoch beschränkt sich die Haftung des Auftragsverarbeiters auf Verstöße gegen speziell ihm in seiner Rolle als Auftragsverarbeiter auferlegten Pflichten. Diese Einschränkung der Haftung des Auftragsverarbeiters gilt aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung jedoch nur im Innenverhältnis zum Verantwortlichen. Beiden Parteien steht die Möglichkeit der Exkulpation zur Verfügung. Dazu müssen sie nachweisen, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich sind. Aufgrund der Dokumentationspflichten aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO gilt hier hinsichtlich der Verletzungshandlung eine Beweislastumkehr, wodurch die betroffene Person lediglich darlegen und beweisen muss, dass der Verantwortliche an der Verarbeitung beteiligt war, ihr ein Schaden entstanden ist und die Verarbeitung zur Schadensherbeiführung auch geeignet war. Eine fehlende oder fehlerhafte Dokumentation der Datenverarbeitung kann für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter daher folgenschwer sein, da es Ihnen dann nur schwer möglich sein wird, nachzuweisen, dass die Verarbeitung datenschutzkonform erfolgte.“ (Zitat von https://www.intersoft-consulting.de/infos/auftragsverarbeitung/, 6.1.24)