Als Einzelunternehmer und Personengesellschaft „zahlt man keine Gewerbesteuer“
„Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften dürfen die gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen. Dazu werden das 4-fache (bis 2019: das 3,8-fache) des Gewerbesteuermessbetrages steuermindernd geltend gemacht.
Auf diese Art erfolgt eine Kompensation der Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent. Unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags können sogar Hebesätze bis rund 420 Prozent kompensiert werden. Das bedeutet, dass die Gewerbesteuer bis zu diesen Hebesätzen die Steuerlast von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften nicht nennenswert erhöht. Die Aufwendungen für die Gewerbesteuer senken die Einkommensteuer.“
Quelle: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Steuerrecht/Gewerbesteuer/
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