Wie berechne ich die Kapitalertragssteuer für den Finanzplan?
Besteuerungsgrundlage ist der Gewinn, der innerhalb eines Wirtschaftsjahres erzielt wurde. Das Wirtschaftsjahr entspricht in der Regel dem Kalenderjahr. Das Wirtschaftsjahr kann auf Antrag abweichend gewählt werden.
Im März, Juni, September und Dezember muss die Körperschaftssteuer vorausgezahlt werden. Diese wird dann mit der eigentlichen Steuerschuld verrechnet.
Auch bei der Kapitalertragssteuer gibt es den Verlustvortrag. Danach mindern die in Vorjahren anfallenden Verluste im Wege des Verlustabzugs, in späteren Jahren, in denen Gewinne erzielt werden, die zu versteuernden Einkünfte der Gesellschaft. Allerdings gibt es hier im Gegensatz zum Gewerbesteuerverlustvortrag Einschränkungen:
- ab einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro sind Verluste nur noch zu 60 % des darüber hinaus gehenden Betrages abziehbar. Solche Verlustvorträge können zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden. (§ 10d Abs. 2 EStG)
- Weiterhin besteht die Möglichkeit eines einjährigen Verlustrücktrags, d.h. Verluste im aktuellen Veranlagungszeitraum können auf Antrag mit Gewinnen des jeweiligen Vorjahres verrechnet werden (§§ 10d EStG, 8 Abs. 1 KStG).
- ACHTUNG: Wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen/verkauft werden, können Verlustvorträge verloren gehen (schädlicher Beteiligungserwerb, § 8c KStG), allerdings gibt es hier für Ausnahmen, die z.B. für Startups gelten können – siehe §8d KStG.
Stand 9.6.24, Quelle: IHK Hamburg, sevdesk