Ab wann ist der neue Geschäftsführer der “neue Geschäftsführer”?
Ab dem Zeitpunkt der Bestellung durch die Gesellschafter ist der neue Geschäftsführer der neue Geschäftsführer und trägt alle damit einhergehenden Rechte und Pflichten.
Der neue Geschäftsführer wird durch einen Gesellschafterbeschluss ernannt. Dabei wird erst der alte Geschäftsführer abberufen, in der Regel auch entlastet und dann der neue Geschäftsführer berufen. Der Beschluss bedarf nicht der notariellen Form, muss aber schriftlich protokolliert werden, da das Protokoll dem Handelsregister mit einzureichen ist. Der Notar beglaubigt die Unterschrift des Geschäftsführers und reicht die Handelsregisteranmeldung elektronisch beim zuständigen Registergericht ein. Die Eintragung im Handelsregister hat dabei nur deklaratorische Wirkung, alle Rechte und Pflichten des Geschäftsführers entstehen bereits mit der Bestellung durch die Gesellschafter.
Fall angestellter Geschäftsführer: Besteht mit dem alten Geschäftsführer zusätzlich ein Anstellungsvertrag, dann muss dieser in der Regel separat gekündigt werden. Die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers und sein Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft sind nämlich zwei rechtlich voneinander unabhängige Rechtsverhältnisse.
Quelle: https://www.notar-von-bergner.de/gmbh/wie-laeuft-ein-geschaeftsfuehrerwechsel/